(1)Alle von den Zollbehörden für amtliche Zwecke gesammelten Informationen, die ihrer Natur nach vertraulich sind oder vertraulich übermittelt werden, fallen unter die Geheimhaltungspflicht. Außer im Falle von Artikel 47 Absatz 2 dürfen diese Informationen von den zuständigen Behörden nicht ohne ausdrückliche Zustimmung der Person oder der Behörde, die sie übermittelt hat, weitergegeben werden. Die Informationen können jedoch ohne Zustimmung weitergegeben werden, sofern die Zollbehörden nach den geltenden Rechtsvorschriften, insbesondere über den Datenschutz, oder im Zusammenhang mit Gerichtsverfahren dazu verpflichtet oder ermächtigt sind.
(2)Vertrauliche Informationen im Sinne des Absatzes 1 können an die Zollbehörden und andere zuständige Behörden von Ländern oder Gebieten außerhalb des Zollgebiets der Union zum Zwecke der Zollzusammenarbeit mit den betreffenden Ländern oder Gebieten im Rahmen von internationalen Übereinkünften oder Unionsrechtsvorschriften im Bereich der gemeinsamen Handelspolitik übermittelt werden.
(3)Bei jeglicher Offenlegung oder Übermittlung von Informationen gemäß den Absätzen 1 und 2 ist ein angemessenes Datenschutzniveau unter vollständiger Beachtung der geltenden Datenschutzvorschriften sicherzustellen.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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