Art. 123 – Übertragung von Durchführungsbefugnissen

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest: a) für Erstattung und Erlass nach Artikel 116, b) für die Unterrichtung der Kommission nach Artikel 121 Absatz 4 und die Übermittlung der Angaben. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.
(2)Die Kommission erlässt die in Artikel 116 Absatz 3 genannte Entscheidung im Wege von Durchführungsrechtsakten. Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem in Artikel 285 Absatz 2 genannten Beratungsverfahren erlassen. Ist die Stellungnahme des in Artikel 285 Absatz 1 genannten Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen, so findet Artikel 285 Absatz 6 Anwendung.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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