Art. 141 – Warenbeförderung im Versand

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Artikel 135 Absätze 2 bis 6 sowie die Artikel 139, 140 und 144 bis 149 finden keine Anwendung, wenn sich die Waren beim Verbringen in das Zollgebiet der Union bereits im Versand befinden.
(2)Die Artikel 140 und 144 bis 149 finden auf Nicht-Unionswaren, die im Rahmen eines Versandverfahrens befördert werden, Anwendung, sobald diese Waren einer Bestimmungszollstelle im Zollgebiet der Union nach den einschlägigen Vorschriften für das Versandverfahren gestellt worden sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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