Art. 16 – Elektronische Systeme

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Die Mitgliedstaaten arbeiten mit der Kommission zusammen, um elektronische Systeme für den Austausch von Informationen zwischen den Zollbehörden und mit der Kommission und für deren Speicherung im Einklang mit dem Zollkodex zu entwickeln, zu warten und zu nutzen.
(2)Die Mitgliedstaaten, denen eine abweichende Regelung gemäß Artikel 6 Absatz 4 gewährt wurde, sind nicht verpflichtet, die elektronischen Systeme im Rahmen dieser abweichenden Regelung gemäß Absatz 1 des vorliegenden Artikels zu entwickeln, zu warten und zu nutzen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

Diese Seite zeigt die aktuelle Fassung (Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu). Für tagesaktuelle, zitiersichere Abfragen lässt sich Art. 16 REG_2013_952 und jede andere deutsche oder europäische Rechtsquelle live per Lawbster-MCP abrufen.

Kann ich Art. 16 REG_2013_952 direkt in ChatGPT oder Claude abfragen?

Ja. Über Lawbster (MCP-Server) greifen KI-Assistenten wie Claude, ChatGPT, Cursor und Copilot Studio — oder eigene Anwendungen per REST-API — direkt auf den tagesaktuellen Volltext deutscher und europäischer Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen zu. Free-Tier verfügbar.

Diese Norm ist Teil von Lawbster — verifizierte deutsche und europäische Gesetze, Verordnungen und Gerichtsentscheidungen, live in jedem KI-Assistenten per MCP (Claude, ChatGPT, Cursor, Copilot Studio u. a.) oder über die REST-API. API-Key holen.