Art. 165 – Übertragung von Durchführungsbefugnissen

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Die Kommission legt im Wege von Durchführungsrechtsakten die Verfahrensregeln für Folgendes fest:
a)für die Abgabe der Standard-Zollanmeldung gemäß Artikel 162,
b)für die Vorlage der Unterlagen gemäß Artikel 163 Absatz 1.
Diese Durchführungsrechtsakte werden nach dem Prüfverfahren gemäß Artikel 285 Absatz 4 erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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