Art. 188 – Überprüfung der Zollanmeldung

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben in der angenommenen Zollanmeldung können die Zollbehörden
a)die Zollanmeldung und die Unterlagen prüfen,
b)vom Anmelder verlangen, dass er weitere Unterlagen beibringt,
c)eine Beschau der Waren vornehmen,
d)Muster und Proben zur Analyse oder eingehenden Prüfung entnehmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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