Art. 197 – Zerstörung von Waren

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

In begründeten Fällen können die Zollbehörden verlangen, dass gestellte Waren zerstört werden, und unterrichten den Besitzer der Waren entsprechend. Die Kosten der Zerstörung werden vom Besitzer der Waren getragen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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