Art. 248 – Verbringen von Waren aus einer Freizone

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Unbeschadet der Vorschriften für andere Bereiche als den Zollbereich können Waren in einer Freizone aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt oder wiederausgeführt werden oder in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.
(2)Die Artikel 134 bis 149 gelten für Waren, die aus einer Freizone in das übrige Zollgebiet der Union verbracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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