Art. 264 – Risikoanalyse

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Die Zollstelle, bei der die Vorabanmeldung nach Artikel 263 abgegeben wird, stellt sicher, dass innerhalb einer bestimmten Frist anhand dieser Anmeldung eine in erster Linie dem Schutz und der Sicherheit dienende Risikoanalyse durchgeführt wird, und trifft die aufgrund der Ergebnisse dieser Risikoanalyse notwendigen Maßnahmen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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