Art. 277 – Befreiung von den Ausfuhrabgaben für vorübergehend ausgeführte Unionswaren

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Unbeschadet des Artikels 259 werden Unionswaren, die vorübergehend aus dem Zollgebiet der Union ausgeführt werden, von den Ausfuhrabgaben befreit, sofern sie wiedereingeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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