Art. 28 – Widerruf und Änderung begünstigender Entscheidungen

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Eine begünstigende Entscheidung wird außer in den Fällen des Artikels 27 widerrufen oder geändert, wenn a) eine oder mehrere Voraussetzungen für ihren Erlass nicht erfüllt waren oder nicht mehr erfüllt sind oder b) der Inhaber der Entscheidung einen entsprechenden Antrag stellt.
(2)Sofern nichts anderes bestimmt ist, kann eine an mehrere Personen gerichtete begünstigende Entscheidung nur in Bezug auf diejenigen Personen widerrufen werden, die die ihnen aus dieser Entscheidung erwachsenden Pflichten nicht erfüllen.
(3)Der Inhaber der Entscheidung wird von dem Widerruf oder der Änderung der Entscheidung unterrichtet.
(4)Für den Widerruf oder die Änderung der Entscheidung gilt Artikel 22 Absatz 4. In Ausnahmefällen, sofern dies wegen der berechtigten Interessen des Inhabers der Entscheidung erforderlich ist, können die Zollbehörden jedoch den Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Widerrufs oder der Änderung um bis zu einem Jahr aufschieben. Dieser Zeitpunkt wird in der Entscheidung über den Widerruf oder die Änderung angegeben.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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