Art. 43 – Von einem Gericht erlassene Entscheidungen

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Die Artikel 44 und 45 gelten nicht für Rechtsbehelfe, die im Hinblick auf die Rücknahme, den Widerruf oder die Änderung einer von einem Gericht oder von einer Zollbehörde, die als Gericht handelt, im Zusammenhang mit der Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften erlassenen Entscheidung eingelegt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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