Art. 49 – Flüge und Seereisen innerhalb der Union

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

(1)Zollkontrollen und -formalitäten in Bezug auf Handgepäck und aufgegebenes Gepäck von Personen auf einem Flug oder einer Seereise innerhalb der Union werden nur insoweit durchgeführt, wie in den zollrechtlichen Vorschriften derartige Kontrollen und Formalitäten vorgesehen sind.
(2)Absatz 1 gilt unbeschadet von a) Sicherheitskontrollen, b) Kontrollen im Zusammenhang mit Verboten und Beschränkungen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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