Art. 91 – Fakultative Sicherheitsleistung

REG_2013_952 · zur Festlegung des Zollkodex der Union

Ist die Leistung einer Sicherheit fakultativ, so verlangen die Zollbehörden eine Sicherheitsleistung, wenn die fristgerechte Entrichtung der der Zollschuld entsprechenden Einfuhr- oder Ausfuhrabgaben und anderen Abgaben ihres Erachtens nicht gewährleistet ist. Der Betrag der Sicherheitsleistung wird von den Zollbehörden so festgesetzt, dass er den nach Artikel 90 festzusetzenden Betrag nicht überschreitet.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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