ErwGr. 4

REG_2014_1126 · zur Änderung der Anhänge II, III und V der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Höchstgehalte an Rückständen von Asulam, Cyanamid, Dicloran, Flumioxazin, Flupyrsulfuron-methyl, Picolinafen und Propisochlor in oder auf bestimmten Erzeugnissen

Mit dem Durchführungsbeschluss 2011/329/EU der Kommission (4) wurde die Nichtaufnahme von Dicloran in Anhang I der Richtlinie 91/414/EWG festgelegt. Alle geltenden Zulassungen für Pflanzenschutzmittel mit dem Wirkstoff Dicloran wurden widerrufen. Gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 396/2005 in Verbindung mit deren Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a sollten daher die in Anhang III aufgeführten RHG für diesen Wirkstoff gestrichen werden. Dies sollte nicht für diejenigen RHG gelten, die Codex-RHG für Verwendungen in Drittländern entsprechen, sofern diese im Hinblick auf die Sicherheit der Verbraucher annehmbar sind. Auch sollte dies nicht in Fällen gelten, in denen die RHG speziell als Einfuhrtoleranzen festgesetzt wurden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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