ErwGr. 1

REG_2014_1137 · zur Änderung von Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Verarbeitung von Nebenprodukten der Schlachtung, die zum menschlichen Verzehr bestimmt sind

In der Verordnung (EG) Nr. 853/2004 sind die von Lebensmittelunternehmern einzuhaltenden spezifischen Hygienevorschriften für Lebensmittel tierischen Ursprungs festgelegt. Gemäß dieser Verordnung müssen die Lebensmittelunternehmer sicherstellen, dass besondere Anforderungen an die Weiterverarbeitung von Schlachtnebenprodukten wie Mägen von Wiederkäuern und Füße von Huftieren erfüllt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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