ErwGr. 4

REG_2014_1143 · über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten

Als Vertragspartei des mit dem Beschluss 93/626/EWG des Rates (3) genehmigten Übereinkommens über die biologische Vielfalt muss die Union gemäß Artikel 8 Buchstabe h jenes Übereinkommens, soweit möglich und sofern angebracht, „die Einbringung nichtheimischer Arten, welche Ökosysteme, Lebensräume oder Arten gefährden, verhindern, diese Arten kontrollieren oder beseitigen“.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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