ErwGr. 6

REG_2014_1148 · zur Änderung der Anhänge II, VII, VIII, IX und X der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates mit Vorschriften zur Verhütung, Kontrolle und Tilgung bestimmter transmissibler spongiformer Enzephalopathien

Anhang VIII Kapitel A Teil A Nummer 2 der Verordnung (EG) Nr. 999/2001 enthält Vorschriften, gemäß denen einem Mitgliedstaat oder einem Gebiet eines Mitgliedstaats bezüglich klassischer Scrapie der Status „vernachlässigbares Risiko“ zuerkannt werden kann. Am 4. Juli 2013 legte Österreich der Kommission entsprechende Belege vor. Angesichts der positiven Bewertung dieses Antrags durch die Kommission sollte Österreich als Mitgliedstaat mit vernachlässigbarem Risiko klassischer Scrapie aufgeführt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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