Anhang II – Stichprobe und Genauigkeitsanforderungen

REG_2014_1175 · zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Erstellung und die Entwicklung von Statistiken über Bildung und lebenslanges Lernen im Hinblick auf Statistiken über die Beteiligung Erwachsener am lebenslangen Lernen und zur Aufhebung der Verordnung (EU) Nr. 823/2010

1.Die Daten der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung basieren auf für die jeweiligen Länder repräsentativen Wahrscheinlichkeitsstichproben. Bei der Berechnung der Gewichte für die Hochrechnung werden insbesondere die Auswahlwahrscheinlichkeiten sowie die verfügbaren exogenen Eckdaten über die Verteilung der Grundgesamtheit berücksichtigt, und zwar nach Geschlecht, Altersgruppen [25-34; 35-54; 55-64], ferner nach Bildung [mindestens Sekundarbereich I (ISCED-Stufe 1 oder niedriger, ISCED-2- und ISCED-3-Programme von weniger als 2 Jahren); Sekundarbereich II (ISCED-Stufen 3 und 4); Tertiärbereich (Stufen 5 bis 8)]; nach Erwerbstätigkeit [erwerbstätig oder arbeitslos] und nach Region [Ebene NUTS II], soweit diese Eckdaten für hinreichend verlässlich gehalten werden.
2.Gemäß dem Anhang der Verordnung (EG) Nr. 452/2008 wird die Stichprobengröße der Zweiten Erhebung über die Erwachsenenbildung nach Maßgabe der Genauigkeitsanforderungen festgelegt, wonach effektive nationale Stichprobengrößen auf der Basis einer einfachen Zufallsstichprobe nicht mehr als 5 000 Einzelpersonen umfassen sollen. Die absolute Fehlermarge für den unter Punkt 3 genannten Indikator darf die unter Punkt 3 vorgesehene Schwelle nicht überschreiten, es sei denn, dafür wird eine effektive nationale Stichprobengröße von mehr als 5 000 Einzelpersonen benötigt. Im letztgenannten Fall umfasst die geforderte effektive nationale Stichprobengröße 5 000 Einzelpersonen.
3.Die Zweite Erhebung über die Erwachsenenbildung sollte so konzipiert sein, dass der Schätzwert der absoluten Fehlermarge für die geschätzte Teilnahmequote an nicht formaler Bildung und Ausbildung für die gesamte Referenzpopulation im Alter zwischen 25 und 64 Jahren nicht über 1,4 Prozentpunkten liegt. Dieselbe Anforderung wird auf eine Schwelle von 1,7 Prozentpunkten für Länder abgeschwächt, deren Bevölkerung im Alter zwischen 25 und 64 Jahren eine bis 3,5 Millionen Einwohner umfasst. Dieselbe Anforderung wird auf eine Schwelle von 2,0 Prozentpunkten für Länder abgeschwächt, deren Bevölkerung im Alter zwischen 25 und 64 Jahren weniger als eine Million Einwohner umfasst.
4.Die unter Punkt 3 genannte absolute Fehlermarge ist die halbe Länge des Konfidenzintervalls von 95 %. Effektive nationale Stichprobengrößen sollten mit Blick auf Designeffekte und vermutete Unit-Non-Response angepasst werden, um die realen Stichprobengrößen in der Planungsstufe festlegen zu können. Diese Anforderungen gelten für eine Stichprobe gebietsansässiger Personen im Alter zwischen 25 und 64 Jahren. Bei nationalen Stichproben größeren Umfangs sollten die Schätzwerte bezüglich der gebietsansässigen Bevölkerung im Alter zwischen 25 und 64 Jahren den oben festgelegten Genauigkeitsanforderungen entsprechen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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