Art. 1

REG_2014_119 · zur Änderung der Richtlinie 2002/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 1925/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf mit Chrom angereicherte Hefe zur Verwendung bei der Herstellung von Nahrungsergänzungsmitteln sowie Lebensmitteln zugesetztes Chrom(III)-lactattrihydrat

In Anhang II Buchstabe B der Richtlinie 2002/46/EG wird nach dem Eintrag „Chrom(III)-chlorid“ folgender Eintrag eingefügt:
„Chrom-angereicherte Hefe (*1).
(*1) In Gegenwart von Chrom(III)-chlorid als Chromquelle in Kultur von Saccharomyces cerevisiae gewonnene mit Chrom angereicherte Hefe, die in handelsüblicher getrockneter Form 230-300 mg Chrom/kg enthält. Der Gehalt an Chrom(VI) darf 0,2 % des gesamten Chromgehalts nicht überschreiten.“ "

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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