Anhang I – Zugelassene gesundheitsbezogene Angaben

REG_2014_1228 · über die Zulassung bzw. Nichtzulassung bestimmter gesundheitsbezogener Angaben über Lebensmittel betreffend die Verringerung eines Krankheitsrisikos

Antrag — einschlägige Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 Antragsteller — Anschrift Nährstoff, Substanz, Lebensmittel oder Lebensmittel-kategorie Angabe Bedingungen für die Verwendung der Angabe Bedingungen und/oder Beschränkungen hinsichtlich der Verwendung des Lebensmittels und/oder zusätzliche Erklärungen oder Warnungen Referenznummer der EFSA-Stellungnahme
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Abtei Pharma Vertriebs GmbH, Abtei 1, 37696 Marienmünster Calcium Calcium trägt dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche. Die Angabe darf nur für Lebensmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium je angegebene Portion enthalten. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1 200 mg Calcium aus allen Quellen einstellt. Bei Lebensmitteln mit Calciumzusatz darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind. Q-2008-721 Q-2009-00940
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos Abtei Pharma Vertriebs GmbH, Abtei 1, 37696 Marienmünster Calcium und Vitamin D Calcium und Vitamin D tragen dazu bei, den Verlust an Knochenmineralstoffen bei postmenopausalen Frauen zu verringern. Eine geringe Knochenmineraldichte ist ein Risikofaktor für durch Osteoporose bedingte Knochenbrüche. Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 400 mg Calcium und 15 μg Vitamin D je angegebene Portion enthalten. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die Angabe insbesondere an Frauen ab 50 Jahren richtet und dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Einnahme von mindestens 1 200 mg Calcium und 20 μg Vitamin D aus allen Quellen einstellt. Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Calcium und Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Frauen ab 50 Jahren bestimmt sind. Q-2008-721 Q-2009-00940
Artikel 14 Absatz 1 Buchstabe a: gesundheitsbezogene Angabe über die Verringerung eines Krankheitsrisikos DSM Nutritional Products Europe AG, P.O. Box 2676, 4002 Basel, Schweiz Vitamin D Vitamin D trägt dazu bei, die durch posturale Instabilität und Muskelschwäche bedingte Sturzgefahr zu verringern. Stürze sind bei Männern und Frauen ab 60 Jahren ein Risikofaktor für Knochenbrüche. Die Angabe darf nur für Nahrungsergänzungsmittel verwendet werden, die mindestens 15 μg Vitamin D je angegebene Portion enthalten. Unterrichtung der Verbraucher, dass sich die positive Wirkung bei einer täglichen Aufnahme von 20 μg Vitamin D aus allen Quellen einstellt. Bei Nahrungsergänzungsmitteln mit Vitamin D darf die Angabe nur für solche verwendet werden, die für Männer und Frauen ab 60 Jahren bestimmt sind. Q-2010-01233

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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