Art. 1 – Gegenstand und Geltungsbereich

REG_2014_1253 · zur Durchführung der Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung von Lüftungsanlagen

(1)Diese Verordnung gilt für Lüftungsanlagen, und für deren Inverkehrbringen oder Inbetriebnahme werden durch sie Ökodesign-Anforderungen festgelegt.
(2)Diese Verordnung gilt nicht für Lüftungsanlagen, die a) nur in einer Richtung betrieben werden (Fortluft oder Zuluft) und weniger als 30 W elektrische Leistung aufnehmen, mit Ausnahme der Informationsanforderungen; b) in beiden Richtung betrieben werden und je Luftstrom weniger als 30 W an elektrischer Gesamtleistung aufnehmen, mit Ausnahme der Informationsanforderungen; c) nur mit einem Gehäuse ausgestattete Axial- oder Radialventilatoren im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 327/2011 sind; d) ausschließlich für den Betrieb in explosionsgefährdeten Bereichen im Sinne der Richtlinie 94/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (5) bestimmt sind; e) ausschließlich für den Betrieb in Notfällen über kurze Zeiträume bestimmt sind und die Brandschutz-Grundanforderungen an Bauwerke der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (6) erfüllen; f) ausschließlich für den Betrieb bei folgenden Bedingungen bestimmt sind: i) Betriebstemperaturen der bewegten Luft über 100 °C; ii) Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor des Ventilators, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, über 65 °C; iii) Temperatur der bewegten Luft oder Betriebsumgebungstemperatur für den Antriebsmotor, falls jener außerhalb des Luftstroms liegt, unter – 40 °C; iv) Versorgungsspannung über 1 000 V bei Wechselstrom oder 1 500 V bei Gleichstrom; v) toxische, hochgradig korrosive oder zündfähige Umgebungen oder Umgebungen mit abrasiven Stoffen; g) einen Wärmetauscher und eine Wärmepumpe zur Wärmegewinnung beinhalten oder eine Wärmeübertragung oder -entnahme über die des Wärmerückgewinnungssystems hinaus ermöglichen, mit Ausnahme der Wärmeübertragung zum Frostschutz oder zum Abtauen; h) gemäß der Verordnung (EU) Nr. 66/2014 der Kommission (7) über Küchengeräte als Dunstabzugshauben eingestuft sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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