Art. 2

REG_2014_1297 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen zwecks Anpassung an den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt

(1)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Stoffe gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.
(2)Abweichend von Artikel 3 Absatz 2 müssen gemäß der Richtlinie 1999/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (3) oder gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 eingestufte, gekennzeichnete und verpackte Gemische gemäß Artikel 1, die vor dem 1. Juni 2015 in Verkehr gebracht werden, bis zum 31. Dezember 2015 nicht gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 in der durch die vorliegende Verordnung geänderten Fassung neu gekennzeichnet und neu verpackt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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