Art. 9 – Beratungsgremium

REG_2014_1300 · über die technischen Spezifikationen für die Interoperabilität bezüglich der Zugänglichkeit des Eisenbahnsystems der Union für Menschen mit Behinderungen und Menschen mit eingeschränkter Mobilität

(1)Die Kommission setzt ein Beratungsgremium ein, das sie bei der genauen Überwachung der Umsetzung der TSI unterstützt. Die Kommission führt den Vorsitz in diesem Beratungsgremium.
(2)Das Beratungsgremium wird spätestens zum 1. Februar 2015 eingesetzt und besteht aus: a) Mitgliedstaaten, die sich daran beteiligen wollen, b) repräsentativen Verbänden des Eisenbahnsektors, c) repräsentativen Interessenvertretungen der Nutzer, d) der Europäischen Eisenbahnagentur.
(3)Das Beratungsgremium hat folgende Aufgaben: a) Überwachung der Entwicklung einer Mindestdatenstruktur für das Bestandsregister, b) Unterstützung der Mitgliedstaaten beim Vervollständigen ihrer Bestandsregister und Umsetzungspläne, c) Unterstützung der Kommission bei der Überwachung der Umsetzung der TSI, d) Erleichterung des Austauschs vorbildlicher Verfahren, e) Unterstützung der Kommission bei der Ermittlung gemeinsamer Prioritäten und Kriterien für die Umsetzung der TSI gemäß Artikel 8, f) ggf. Abgabe von Empfehlungen an die Kommission, insbesondere in Bezug auf eine verstärkte Umsetzung der TSI.
(4)Die Kommission unterrichtet die Mitgliedstaaten laufend über die Tätigkeiten des Beratungsgremiums über den durch die Richtlinie 2008/57/EG eingerichteten Ausschuss.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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