Art. 4 – Sonderfälle

REG_2014_1301 · über die technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Energie“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

(1)Für die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle gelten die in dem Mitgliedstaat, der die Inbetriebnahme des in dieser Verordnung behandelten Teilsystems genehmigt, angewandten nationalen Vorschriften als die Bedingungen, die bei der Interoperabilitätsprüfung nach Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG erfüllt werden müssen.
(2)Jeder Mitgliedstaat übermittelt den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die folgenden Informationen: a) die in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften, b) die zur Anwendung der in Absatz 1 genannten nationalen Vorschriften durchzuführenden Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren, c) die gemäß Artikel 17 Absatz 3 der Richtlinie 2008/57/EG für die Durchführung der Konformitätsbewertungs- und Prüfverfahren in Bezug auf die in Abschnitt 7.4.2 des Anhangs genannten Sonderfälle benannten Stellen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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