Art. 2

REG_2014_1302 · über eine technische Spezifikation für die Interoperabilität des Teilsystems „Fahrzeuge — Lokomotiven und Personenwagen“ des Eisenbahnsystems in der Europäischen Union

(1)Die TSI gilt für das in Anhang II Abschnitt 2.7 der Richtlinie 2008/57/EG beschriebene Teilsystem „Fahrzeuge“ und bezieht sich auf Fahrzeuge, die in dem in Abschnitt 1.2 des Anhangs beschriebenen Eisenbahnnetz betrieben werden oder betrieben werden sollen und einem der folgenden Typen zuzurechnen sind: a) Verbrennungs-Triebzüge oder elektrische Triebzüge, b) Verbrennungs-Triebfahrzeuge oder elektrische Triebfahrzeuge, c) Reisezugwagen, d) mobile Ausrüstungen für den Bau und die Instandhaltung von Eisenbahninfrastrukturen.
(2)Die TSI gilt für die in Absatz 1 genannten Fahrzeuge, die auf einer oder mehreren der folgenden Regelspurweiten betrieben werden sollen: 1 435 mm, 1 520 mm, 1 524 mm, 1 600 mm und 1 668 mm (siehe Anhang Abschnitt 2.3.2).

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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