Art. 8

REG_2014_1303 · über die technische Spezifikation für die Interoperabilität bezüglich der „Sicherheit in Eisenbahntunneln“ im Eisenbahnsystem der Europäischen Union

(1)Die Anpassung an den technischen Fortschritt kann innovative Lösungen erfordern, die nicht den Spezifikationen im Anhang entsprechen und/oder bei denen die im Anhang aufgeführten Bewertungsmethoden nicht angewendet werden können. In diesem Fall können für diese innovativen Lösungen neue Spezifikationen und/oder neue Bewertungsmethoden gemäß den Bestimmungen der Absätze 2 bis 5 entwickelt werden.
(2)Innovative Lösungen können sich auf die in Artikel 2 genannten Teilsysteme, ihre Bestandteile und ihre Interoperabilitätskomponenten beziehen.
(3)Wird eine innovative Lösung vorgeschlagen, so gibt der Hersteller oder sein in der Union ansässiger Bevollmächtigter an, inwieweit diese Lösung von den Bestimmungen der einschlägigen TSI abweicht oder diese ergänzt, und legt die Abweichungen der Kommission zur Prüfung vor. Die Kommission kann die Agentur auffordern, eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung abzugeben.
(4)Die Kommission gibt eine Stellungnahme zu der vorgeschlagenen innovativen Lösung ab. Bei einer positiven Stellungnahme werden die geeigneten funktionalen Spezifikationen, die Schnittstellenspezifikationen und die Bewertungsmethode, die in die entsprechenden TSI aufgenommen werden müssen, um diese innovative Lösung zu ermöglichen, erarbeitet und anschließend in die entsprechenden TSI im Rahmen der Überarbeitung gemäß Artikel 6 der Richtlinie 2008/57/EG aufgenommen. Bei einer negativen Stellungnahme kann die vorgeschlagene innovative Lösung nicht angewendet werden.
(5)Bis zur Überarbeitung der TSI gilt eine positive Stellungnahme der Kommission als annehmbarer Nachweis der Erfüllung der grundlegenden Anforderungen der Richtlinie 2008/57/EG und kann zur Bewertung des Teilsystems herangezogen werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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