Art. 3

REG_2014_1307 · zur Festlegung der Kriterien und geografischen Verbreitungsgebiete zur Bestimmung von Grünland mit großer biologischer Vielfalt für die Zwecke des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c der Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen

Wird nachgewiesen, dass die Ernte des Rohstoffs zur Erhaltung des Grünlandstatus erforderlich ist, muss kein weiterer Nachweis für die Erfüllung des Artikels 7b Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 98/70/EG und des Artikels 17 Absatz 3 Buchstabe c Ziffer ii der Richtlinie 2009/28/EG erbracht werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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