Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten:
1.Mindestanforderungen für die Übermittlung: i) Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen; ii) statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen; iii) die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben; iv) die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.
i)Berichterstattung muss pünktlich und innerhalb der von der EZB und der jeweiligen nationalen Zentralbank (NZB) gesetzten Fristen erfolgen;
ii)statistische Meldungen müssen in Form und Format den technischen Berichtspflichten der EZB und der jeweiligen NZB entsprechen;
iii) die Berichtspflichtigen müssen der EZB und der jeweiligen NZB die Kontaktdaten mindestens eines Ansprechpartners bekannt geben;
iv)die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die EZB und die jeweilige NZB müssen beachtet werden.
2.Mindestanforderungen für die Exaktheit: i) die statistischen Daten müssen korrekt sein; ii) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; iii) alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden; iv) die Berichtspflichtigen müssen die von der EZB und der jeweiligen NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
i)die statistischen Daten müssen korrekt sein;
ii)die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den gemeldeten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
iii) alle statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Lücken sollten erwähnt und der EZB und der jeweiligen NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
iv)die Berichtspflichtigen müssen die von der EZB und der jeweiligen NZBen für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
3.Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte: i) die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen; ii) bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren; iii) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
i)die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen dieser Verordnung entsprechen;
ii)bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
iii) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den gelieferten Daten und den Zahlen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
4.Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der jeweiligen NZB vorgeschriebenen Korrekturregelungen und -verfahren sind zu befolgen. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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