ErwGr. 6

REG_2014_1350 · über die Aufteilung der Fangmöglichkeiten nach dem Protokoll zur Festlegung der Fangmöglichkeiten und der finanziellen Gegenleistung nach dem partnerschaftlichen Fischereiabkommen zwischen der Republik Madagaskar und der Europäischen Gemeinschaft

Damit die Fischereifahrzeuge der Union ihre Fangtätigkeiten fortsetzen können, sieht Artikel 15 des Protokolls dessen vorläufige Anwendung durch die Vertragsparteien mit Wirkung ab dessen Unterzeichnung, frühestens jedoch ab 1. Januar 2015 vor.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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