Art. 2b

REG_2014_1351 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 692/2014 über restriktive Maßnahmen als Reaktion auf die rechtswidrige Eingliederung der Krim und Sewastopols durch Annexion

(1)Es ist verboten, in Anhang II aufgeführte Güter und Technologien zu verkaufen, zu liefern, weiterzugeben oder auszuführen a) an natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder b) zur Verwendung auf der Krim oder in Sewastopol. Anhang II umfasst bestimmte Güter und Technologien, die für die Verwendung in den folgenden Schlüsselbereichen geeignet sind: i) Verkehr; ii) Telekommunikation; iii) Energie; iv) Prospektion, Exploration und Förderung von Öl-, Gas- und Mineralressourcen.
(2)Folgendes ist verboten: a) unmittelbar oder mittelbar technische Hilfe oder Vermittlungsdienste im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien oder im Zusammenhang mit der Bereitstellung, Herstellung, Instandhaltung und Nutzung dieser Güter und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol zu erbringen; b) unmittelbar oder mittelbar Finanzmittel oder finanzielle Unterstützung im Zusammenhang mit den in Anhang II aufgeführten Gütern und Technologien für natürliche oder juristische Personen, Einrichtungen oder Organisationen auf der Krim oder in Sewastopol oder für den Gebrauch auf der Krim oder in Sewastopol bereitzustellen.
(3)Die Verbote nach Absätzen 1 und 2 gelten, insoweit sie sich auf Absatz 1 Buchstabe b beziehen, nicht, wenn keine hinreichenden Gründe für die Feststellung vorliegen, dass die Güter und Technologien oder die Dienstleistungen nach Absatz 2 auf der Krim oder in Sewastopol genutzt werden sollen.
(4)Die Verbote gemäß den Absätzen 1 und 2 gelten unbeschadet der Erfüllung bis zum 21. März 2015 von einer Verpflichtung aus einem Vertrag, der vor dem 20. Dezember 2014 geschlossen wurde, oder aus akzessorischen Verträgen, die für die Erfüllung solcher Verträge erforderlich sind, sofern die zuständige Behörde mindestens fünf Arbeitstage im Voraus unterrichtet wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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