ErwGr. 6

REG_2014_1352 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Jemen

Das Verfahren zur Änderung der Liste in Anhang I dieser Verordnung sollte die Angabe der Gründe für die Aufnahme von natürlichen oder juristischen Personen, Einrichtungen oder Organisationen in die Liste, wie sie von dem nach Nummer 19 der Resolution 2140 (2014) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen eingesetzten Ausschuss übermittelt wurden vorsehen, um ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Wird eine Stellungnahme unterbreitet oder werden wesentliche neue Beweise vorgelegt, so sollte der Rat seinen Beschluss unter Berücksichtigung dieser Stellungnahme überprüfen und die betreffende Person, Einrichtung oder Organisation entsprechend unterrichten.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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