Die Anhänge I, III, IV, IX, und XI der Richtlinie 2007/46/EG werden wie folgt geändert:
1.
Anhang I wird wie folgt geändert: a) Die folgenden Nummern 3.3.1.1.1 und 3.3.1.1.2 werden eingefügt: „3.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung ( n)… kW (nach Angabe des Herstellers) 3.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers)“; b) unter Erläuterungen wird die Erläuterung ( n) durch folgende Erläuterung ersetzt: „( n) Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.“
a)Die folgenden Nummern 3.3.1.1.1 und 3.3.1.1.2 werden eingefügt: „3.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung ( n)… kW (nach Angabe des Herstellers) 3.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers)“;
„3.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung ( n)… kW (nach Angabe des Herstellers)
3.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers)“;
b)unter Erläuterungen wird die Erläuterung ( n) durch folgende Erläuterung ersetzt: „( n) Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.“
„( n) Ermittelt gemäß den Anforderungen der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 bzw. der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.“
2.
In Anhang III Teil I A werden die folgenden Nummern 3.3.1.1.1 und 3.3.1.1.2 eingefügt: „3.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers) 3.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers)“.
„3.3.1.1.1.
Höchste Nennleistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers)
3.3.1.1.2.
Höchste 30-Minuten-Leistung ( n) … kW (nach Angabe des Herstellers)“.
3.
Anhang IV wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: i) In der Tabelle wird Punkt 40 gestrichen, ii) die Erläuterung (7) wird gestrichen; b) Teil I Anlage 1 wird wie folgt geändert: i) in Tabelle 1 erhält Punkt 2 folgende Fassung „2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ ii) In Tabelle 1 wird Punkt 40 gestrichen. iii) In Tabelle 1 erhält Punkt 41A folgende Fassung: „41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ iv) In Tabelle 2 erhält Punkt 2 folgende Fassung: „2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ v) In Tabelle 2 wird Punkt 40 gestrichen. vi) In Tabelle 2 erhält Punkt 41A folgende Fassung: „41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ c) Teil I Anlage 2 wird wie folgt geändert: i) Unter Nummer 4 Teil I erhält Punkt 2a der Tabelle folgende Fassung: „2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“ ii) Unter Nummer 4 Teil I wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen. iii) Unter Nummer 4 Teil I wird als Punkt 41a Folgendes in die Tabelle eingefügt: „41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“ iv) Unter Nummer 4 Teil II erhält Punkt 2a der Tabelle folgende Fassung: „2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“ v) Unter Nummer 4 Teil II wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen. vi) Unter Nummer 4 Teil II wird als Punkt 41a Folgendes in die Tabelle eingefügt: „41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
a)Teil I wird wie folgt geändert: i) In der Tabelle wird Punkt 40 gestrichen, ii) die Erläuterung (7) wird gestrichen;
i)In der Tabelle wird Punkt 40 gestrichen,
ii)die Erläuterung (7) wird gestrichen;
b)Teil I Anlage 1 wird wie folgt geändert: i) in Tabelle 1 erhält Punkt 2 folgende Fassung „2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ ii) In Tabelle 1 wird Punkt 40 gestrichen. iii) In Tabelle 1 erhält Punkt 41A folgende Fassung: „41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ iv) In Tabelle 2 erhält Punkt 2 folgende Fassung: „2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“ v) In Tabelle 2 wird Punkt 40 gestrichen. vi) In Tabelle 2 erhält Punkt 41A folgende Fassung: „41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
i)in Tabelle 1 erhält Punkt 2 folgende Fassung „2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
„2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/ Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a)On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
a)On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)
b)Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A
b)Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
c)Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich zugängliche Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
c)Zugang zu Informationen
d)Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
d)Messung der Leistung
ii)In Tabelle 1 wird Punkt 40 gestrichen.
iii) In Tabelle 1 erhält Punkt 41A folgende Fassung: „41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
„41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
iv)In Tabelle 2 erhält Punkt 2 folgende Fassung: „2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A a) On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können. b) Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A c) Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt. d) Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
„2 Emissionen (Euro 5 und 6) leichter Pkw und Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 715/2007 A
a)On-Board-Diagnosesystem (OBD-System) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein, das den Anforderungen von Artikel 4 Absätze 1 und 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 entspricht (das OBD-System muss so ausgelegt sein, dass es mindestens die Fehlfunktion des Motorsteuerungssystems erkennt).
Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten kommunizieren können.
a)On-Board-Diagnosesystem (OBD-System)
b)Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge N/A
b)Übereinstimmung in Betrieb befindlicher Fahrzeuge
c)Zugang zu Informationen Es ist ausreichend, dass der Hersteller auf leicht und unverzüglich verfügbare Weise Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen gewährt.
c)Zugang zu Informationen
d)Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
d)Messung der Leistung
v)In Tabelle 2 wird Punkt 40 gestrichen.
vi)In Tabelle 2 erhält Punkt 41A folgende Fassung: „41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
„41A Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge/Zugang zu Informationen Verordnung (EG) Nr. 595/2009 A Mit Ausnahme der Anforderungen zu OBD-Systemen und dem Zugang zu Informationen.
Messung der Leistung (Wenn der Fahrzeughersteller den Motor eines anderen Herstellers verwendet) Prüfstanddaten des Motorherstellers werden akzeptiert, sofern das Motorsteuersystem identisch ist (d. h. es muss mindestens die gleiche elektronische Steuereinheit aufweisen).
Leistungsprüfungen können auf einem Rollenprüfstand durchgeführt werden.
Die Leistungsverluste im Kraftübertragungssystem sind zu berücksichtigen.“
c)Teil I Anlage 2 wird wie folgt geändert: i) Unter Nummer 4 Teil I erhält Punkt 2a der Tabelle folgende Fassung: „2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“ ii) Unter Nummer 4 Teil I wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen. iii) Unter Nummer 4 Teil I wird als Punkt 41a Folgendes in die Tabelle eingefügt: „41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“ iv) Unter Nummer 4 Teil II erhält Punkt 2a der Tabelle folgende Fassung: „2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“ v) Unter Nummer 4 Teil II wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen. vi) Unter Nummer 4 Teil II wird als Punkt 41a Folgendes in die Tabelle eingefügt: „41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
i)Unter Nummer 4 Teil I erhält Punkt 2a der Tabelle folgende Fassung: „2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
„2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
a)Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
c)Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
e)Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
a)Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
a)Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
a)Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
c)Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
a)Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
b)Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
ii)Unter Nummer 4 Teil I wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen.
iii) Unter Nummer 4 Teil I wird als Punkt 41a Folgendes in die Tabelle eingefügt: „41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
„41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
a)Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
b)Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
c)Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
a)Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
a)Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert (Umdrehungen pro Minute) angibt.
b)Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
iv)Unter Nummer 4 Teil II erhält Punkt 2a der Tabelle folgende Fassung: „2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
„2a Verordnung (EG) Nr. 715/2007 (Emissionen leichter Pkw und Nutzfahrzeuge, Euro 5 und 6/Zugang zu Informationen) Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden. d) Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen. e) Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
Verdunstungsemissionen Kraftfahrzeuge mit einem Benzinmotor müssen mit einer Anlage zur Begrenzung der Verdunstungsemissionen (z.B.
Aktivkohlebehälter) ausgerüstet sein.
Kurbelgehäuseemissionen Es muss eine Einrichtung zur Rückführung der Kurbelgehäusegase vorhanden sein.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
Abgastrübung a) Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird. b) Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen. b) Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben. c) Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
Zugriff auf Informationen Die Bestimmungen über den Zugang zu Informationen gelten nicht.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
a)Es ist eine Prüfung Typ I gemäß Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VII Nummer 1.4 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
Es gelten die Grenzwerte des Anhangs I Tabellen I und II der Verordnung (EG) Nr. 715/2007.
b)Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
c)Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
d)Der Prüfstand ist gemäß den technischen Vorschriften der UNECE-Regelung Nr. 83 Anhang 4 Absatz 3.2. einzustellen.
e)Die Prüfung nach Buchstabe a braucht nicht durchgeführt zu werden, wenn das Fahrzeug nachweislich mit den California Regulations übereinstimmt, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
a)Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)Die OBD-Schnittstelle muss mit herkömmlichen Diagnosegeräten, die für die periodische technische Überwachung verwendet werden, kommunizieren können.
a)Fahrzeuge mit einem Dieselmotor müssen gemäß den Prüfverfahren geprüft werden, auf die in Anhang IV Anlage 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird.
b)Der korrigierte Absorptionskoeffizient ist sichtbar an einer gut zugänglichen Stelle anzubringen.
a)Es ist eine Prüfung gemäß Anhang XII der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 durchzuführen.
b)Das Fahrzeug muss nicht, wie in Anhang 4 Absatz 3.1.1 der UNECE-Regelung Nr. 83 vorgeschrieben, 3 000 km zurückgelegt haben.
c)Entspricht das Fahrzeug den California Regulations, auf die in Anhang I Abschnitt 2 der Verordnung (EG) Nr. 692/2008 Bezug genommen wird, und ist daher keine Prüfung der Auspuffemissionen erforderlich, müssen die Mitgliedstaaten die CO 2-Emissionen und den Kraftstoffverbrauch an Hand der Formel berechnen, die in den Anmerkungen (b) und (c) angegeben ist.
a)Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
v)Unter Nummer 4 Teil II wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen.
vi)Unter Nummer 4 Teil II wird als Punkt 41a Folgendes in die Tabelle eingefügt: „41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
„41 a Verordnung (EG) Nr. 595/2009 Emissionen (Euro VI) schwerer Nutzfahrzeuge — OBD Auspuffemissionen a) Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen. b) Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009. c) Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
CO 2-Emissionen CO 2-Emissionen und Kraftstoffverbrauch sind gemäß Anhang VIII der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 zu bestimmen.
OBD a) Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein. b) Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
Vorschriften zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen Arbeitens von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen Das Fahrzeug muss mit einem System ausgestattet sein, das das ordnungsgemäße Arbeiten von Einrichtungen zur Begrenzung der NO x-Emissionen gemäß Anhang XIII der Verordnung (EU) Nr. 482/2011 gewährleistet.
Die Bestimmungen zur Alternativ-Typgenehmigung unter Nummer 2.1 des genannten Anhangs gelten ebenfalls.
Messung der Leistung a) Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt. b) Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
a)Es ist eine Prüfung gemäß Anhang III der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 unter Verwendung der Verschlechterungsfaktoren nach Anhang VI Nummer 3.6.1 der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 durchzuführen.
b)Es gelten die Grenzwerte der Tabelle in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 595/2009.
c)Als Kraftstoff ist für die Prüfung der in Anhang IX der Verordnung (EG) Nr. 582/2011 festgelegte Bezugskraftstoff zu verwenden.
a)Das Fahrzeug muss mit einem OBD-System ausgerüstet sein.
b)Die OBD-Schnittstelle muss mit einem externen OBD-Lesegerät, wie in Anhang X der Verordnung (EU) Nr. 582/2011 beschrieben, kommunizieren können.
a)Der Antragsteller muss eine Erklärung des Herstellers beibringen, in der dieser die höchste Motorleistung in kW sowie den entsprechenden Drehzahlwert angibt.
b)Alternativ dazu kann auf eine Motorleistungskurve Bezug genommen werden.“
4.
In der Anlage zu Anhang VI wird Punkt 40 der Tabelle gestrichen.
5.
Anhang IX wird wie folgt geändert: a) Teil I wird wie folgt geändert: i) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)”; ii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 2 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 3 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iv) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; v) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 2 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; vi) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 3 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; b) Teil II wird wie folgt geändert: i) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 1 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; ii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 2 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 3 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iv) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 1 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; v) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 2 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; vi) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 3 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“.
a)Teil I wird wie folgt geändert: i) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)”; ii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 2 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 3 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iv) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; v) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 2 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; vi) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 3 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
i)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)”;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)”;
ii)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 2 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
iii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 3 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
iv)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 1 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
v)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 2 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
vi)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 3 (vollständige und vervollständigte Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
b)Teil II wird wie folgt geändert: i) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 1 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; ii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 2 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 3 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; iv) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 1 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; v) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 2 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“; vi) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 3 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“.
i)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 1 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
ii)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 2 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
iii) Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE M 3 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
iv)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 1 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
v)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 2 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“;
vi)Punkt 27 von „SEITE 2 — FAHRZEUGKLASSE N 3 (unvollständige Fahrzeuge)“ erhält folgende Fassung: „27.
Höchstleistung 27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1) 27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1) 27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“.
27.1.
Höchste Nennleistung ( g): … kW bei … min–1 (Verbrennungsmotor) (1)
27.2.
Höchste Stundenleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.3.
Höchste Nennleistung: … kW (Elektromotor) ( 1)
27.4.
Höchste 30-Minuten-Leistung: … kW (Elektromotor) ( 1)“.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025
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