Anhang III – VOM TATSÄCHLICHEN KREIS DER BERICHTSPFLICHTIGEN ZU ERFÜLLENDE MINDESTANFORDERUNGEN

REG_2014_1374 · über die statistischen Berichtspflichten der Versicherungsgesellschaften

Die Berichtspflichtigen müssen zur Erfüllung ihrer statistischen Berichtspflichten gegenüber der Europäischen Zentralbank (EZB) die folgenden Mindestanforderungen einhalten.
1.Mindestanforderungen für die Übermittlung: a) Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen; b) statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen; c) die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen; d) die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden; e) für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.
a)Die Meldungen müssen rechtzeitig und innerhalb der von der betreffenden NZB gesetzten Fristen erfolgen;
b)statistische Meldungen müssen in der Form und dem Format abgefasst werden, die den technischen Berichtsanforderungen der betreffenden NZB entsprechen;
c)die Berichtspflichtigen müssen der betreffenden NZB die Kontaktinformationen eines oder mehrerer Ansprechpartner zur Verfügung stellen;
d)die technischen Spezifikationen für die Datenübertragung an die betreffende NZB müssen beachtet werden;
e)für Meldungen auf der Basis von Einzelwertpapieren müssen die Berichtspflichtigen, wenn es die betreffende NZB verlangt, weitere Daten bereitstellen (z. B. Name des Emittenten, Datum für die Ausgabe), die zur Ermittlung von Wertpapieren erforderlich sind, deren Wertpapierkennzahlen entweder fehlerhaft oder nicht öffentlich zugänglich sind.
2.Mindestanforderungen für die Exaktheit: a) Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben); b) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern; c) die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden; d) die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
a)Die statistischen Daten müssen korrekt sein: Die Meldungen müssen frei von Formalfehlern sein (z. B. muss die Addition von Zwischensummen die jeweilige Gesamtsumme ergeben);
b)die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, die in den übermittelten Zahlen zum Ausdruck kommenden Entwicklungen zu erläutern;
c)die statistischen Daten müssen vollständig sein und dürfen keine Lücken in Bezug auf Kontinuität und Struktur aufweisen. Bestehende Lücken sollten erwähnt, der betreffenden NZB erklärt und gegebenenfalls so schnell wie möglich geschlossen werden;
d)die Berichtspflichtigen müssen die von der betreffenden NZB für die technische Übermittlung der Daten vorgeschriebenen Dimensionen, Rundungsregeln und die Anzahl der Dezimalstellen einhalten.
3.Mindestanforderungen für die Erfüllung der Konzepte: a) Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen; b) bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren; c) die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
a)Die statistischen Daten müssen den Definitionen und Klassifizierungen der vorliegenden Verordnung entsprechen;
b)bei Abweichungen von diesen Definitionen und Klassifizierungen müssen die Berichtspflichtigen den Unterschied zwischen den verwendeten und den in dieser Verordnung enthaltenen Kriterien regelmäßig überwachen und quantifizieren;
c)die Berichtspflichtigen müssen in der Lage sein, Brüche zwischen den übermittelten Daten und denen vorausgegangener Zeiträume zu erläutern.
4.Mindestanforderungen für Korrekturen: Die von der EZB und der betreffenden NZB vorgeschriebenen Korrekturpraktiken und -verfahren müssen angewandt werden. Korrekturen, die nicht in regelmäßigem Turnus erfolgen, müssen erläutert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 24.06.2025

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