Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1.„Alternative Nachweisverfahren“ (alternative means of compliance): solche Nachweisverfahren, die eine Alternative zu bestehenden annehmbaren Nachweisverfahren darstellen, oder solche, die neue Verfahren vorschlagen, um die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen zu erreichen, für die die Agentur keine entsprechenden annehmbaren Nachweisverfahren festgelegt hat;
2.„Annehmbare Nachweisverfahren“ (Acceptable Means of Compliance, AMC): nicht bindende von der Agentur festgelegte Standards, die illustrieren, in welcher Weise die Einhaltung der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 und ihrer Durchführungsbestimmungen erreicht werden kann;
3.„Aufsichtsplanungsturnus“ (oversight planning cycle): ein Zeitraum, innerhalb dessen die fortdauernde Einhaltung überprüft wird;
4.„Ausgewiesene Strecken“ (declared distances):
— „verfügbare Startrollstrecke“ (Take-off Run Available, TORA),
— „verfügbare Startstrecke“ (Take-off Distance Available, TODA),
— „verfügbare Startabbruchstrecke“ (Accelerate-Stop Distance Available, ASDA),
— „verfügbare Landestrecke“ (Landing Distance Available, LDA);
5.„Betrieb nach Kategorie I unter Standard“ (lower than standard category I operation): ein Instrumentenanflug mit Landung nach Kategorie I unter Verwendung der Entscheidungshöhe der Kategorie I bei geringerer Pistensichtweite als normalerweise für die anwendbare Entscheidungshöhe üblich, jedoch nicht unter 400 m;
6.„Betrieb nach Kategorie II bei Nichtstandardbedingungen“ (other than standard Category II operation): ein Präzisionsinstrumentenanflug mit Landung unter Verwendung eines ILS oder MLS, bei dem einige oder alle Elemente der Anflugbefeuerung für einen Präzisionsanflug der Kategorie II nicht verfügbar sind, und mit
— einer Entscheidungshöhe (DH) von weniger als 200 ft, jedoch nicht weniger als 100 ft, und
— einer Pistensichtweite (RVR) von mindestens 350 m;
7.„Bewegungsfläche“ (movement area): derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist und aus Rollfeld und Vorfeld(ern) besteht;
8.„Datenqualität“ (data quality): der Grad oder das Maß an Zuverlässigkeit, mit dem die bereitgestellten Daten den Anforderungen des Datennutzers im Hinblick auf Genauigkeit, Auflösung und Integrität genügen;
9.„Flugalarmdienst“ (alerting service): ein Dienst zur Unterrichtung der entsprechenden Organisationen über Luftfahrzeuge, die Hilfe von Such- und Rettungsdiensten benötigen, sowie ggf. zur Unterstützung derartiger Organisationen;
10.„Flugberatungsdienst“ (aeronautical information service): ein innerhalb des festgelegten Versorgungsgebietes eingerichteter Dienst, der für die Bereitstellung von Luftfahrtinformationen und -daten zuständig ist, die für die sichere, geordnete und reibungslose Abwicklung von Flügen notwendig sind;
11.„Fluginformationsdienst“ (flight information service): ein Dienst zur Bereitstellung nützlicher Hinweise und Informationen für sicheren und effizienten Flugbetrieb;
12.„Flugplatzausrüstung“ (aerodrome equipment): eine Ausrüstung, ein Gerät, ein Zubehörteil, eine Software oder ein Zusatzteil, die/das dazu verwendet wird oder verwendet werden soll, zum Betrieb von Luftfahrzeugen auf einem Flugplatz beizutragen;
13.„Flugplatzkontrolldienst“ (aerodrome control service): ein Flugverkehrskontrolldienst für Flugplatzverkehr;
14.„Flugsicherungsdienste“ (air navigation services): Flugverkehrsdienste, Kommunikations-, Navigations- und Überwachungsdienste, Flugwetterdienste sowie Flugberatungsdienste;
15.„Flugverkehrsdienste“ (air traffic services): die verschiedenen Fluginformationsdienste, Flugalarmdienste, Flugverkehrsberatungsdienste und Flugverkehrskontrolldienste (Bezirks-, Anflug- und Flugplatzkontrolldienste);
16.„Flugverkehrskontrolldienst“ (air traffic control (ATC) service): ein Dienst, der zu folgendem Zweck erbracht wird
1.zur Verhütung von Zusammenstößen: — zwischen Luftfahrzeugen untereinander und — auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
— zwischen Luftfahrzeugen untereinander und
— auf dem Rollfeld zwischen Luftfahrzeugen und Hindernissen und
2.zur Gewährleistung eines raschen und geordneten Ablaufs des Flugverkehrs;
17.„Freifläche“ (clearway): eine definierte rechteckige Fläche am Boden oder auf dem Wasser unter der Kontrolle einer zuständigen Stelle, die als geeignete Fläche ausgewählt bzw. vorbereitet wurde, über der ein Flugzeug einen Teil des Anfangssteigflugs bis zu einer festgelegten Höhe zurücklegen kann;
18.„Gefahrgutvorschriften“ (Technical Instructions, TI): die von der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) genehmigte und veröffentlichte aktuell geltende Fassung der „Technical Instructions for the SAFE Transport of Dangerous Goods by Air“ (ICAO-Dokument 9284-AN/905), einschließlich der zugehörigen Ergänzungen und Anhänge;
19.„gefährliche Güter“ (dangerous goods): Gegenstände oder Stoffe, die ein Risiko für Gesundheit, Sicherheit, Sachen oder Umwelt darstellen können und im Verzeichnis gefährlicher Güter in den Gefahrgutvorschriften (Technical Instructions, TI) aufgeführt sind oder die gemäß diesen Vorschriften als gefährliche Güter eingestuft werden;
20.„Instrumentenlandebahn“ (instrument runway): eine der folgenden Arten von Pisten, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Instrumentenanflugverfahren bestimmt sind
1.„Nichtpräzisionsanflug-Landebahn“ (non-precision approach runway): eine mit optischen Hilfsmitteln und nicht optischen Hilfsmitteln versehene Instrumentenlandebahn, die mindestens eine direktionale Routenführung bietet, die für einen Geradeausanflug ausreichend ist;
2.„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie I“ (precision approach runway, category I): eine mit nicht optischen Hilfsmitteln und optischen Hilfsmitteln versehene Instrumentenlandebahn, die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe (Decision Height, DH) nicht unter 60 m (200 ft) und entweder einer Sicht von mindestens 800 m oder einer Pistensichtweite (Runway Visual Range, RVR) von mindestens 550 m bestimmt ist;
3.„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie II“ (precision approach runway, category II): eine mit nicht optischen Hilfsmitteln und optischen Hilfsmitteln versehene Instrumentenlandebahn, die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe unter 60 m (200 ft), aber mindestens 30 m (100 ft) und einer Pistensichtweite von mindestens 300 m bestimmt ist;
4.„Präzisionsanflug-Landebahn, Kategorie III“ (precision approach runway, category III): eine mit nicht optischen Hilfsmitteln und optischen Hilfsmitteln zur und längs der Oberfläche der Landebahn versehene Instrumentenlandebahn,
A. die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe unter 30 m (100 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und einer Pistensichtweite von mindestens 175 m bestimmt ist; oder
B. die für einen Betrieb mit einer Entscheidungshöhe unter 15 m (50 ft) oder ohne Entscheidungshöhe und einer Pistensichtweite von weniger als 175 m, aber mindestens 50 m bestimmt ist; oder
C. die für Flugbetrieb ohne Entscheidungshöhe und ohne Beschränkungen der Pistensichtweite bestimmt ist;
21.„Integrität“ (integrity): ein Grad der Gewähr, dass eine Luftfahrtdateneinheit und ihr Wert seit ihrer Generierung oder genehmigten Änderung nicht verloren gegangen ist oder verändert wurde;
22.„Luftfahrtdaten“ (aeronautical data): eine Darstellung von Fakten, Konzepten oder Anweisungen mit Luftfahrtbezug in einem Format, das für die Kommunikation, Auslegung oder Verarbeitung geeignet ist;
23.„Luftfahrzeug-Standplatz“ (aircraft stand): ein festgelegter Bereich auf einem Vorfeld, der zum Abstellen eines Luftfahrzeuges bestimmt ist;
24.„Markierung“ (marking): ein Symbol oder eine Gruppe von Symbolen, die auf der Oberfläche der Bewegungsfläche angezeigt werden, um Luftfahrtinformationen darzustellen;
25.„Markierungszeichen“ (marker): ein über Grund dargestelltes Objekt, das ein Hindernis anzeigt oder eine Grenze bezeichnet;
26.„Menschliches Leistungsvermögen“ (human performance): menschliche Fähigkeiten und Grenzen, die sich auf Sicherheit und Effizienz von Vorgängen in der Luftfahrt auswirken;
27.„Navigationsdienste“ (navigation services): diejenigen Einrichtungen und Dienste, die das Luftfahrzeug mit Positions- und Zeitinformationen versorgen;
28.„Nicht-Instrumentenlandebahn“ (non-instrument runway): eine Landebahn, die für den Betrieb von Luftfahrzeugen mit Sichtanflugverfahren bestimmt ist;
29.„Optische Hilfsmittel“ (visual aids): Anzeigen und Signaleinrichtungen, Markierungen, Lichter, Zeichen und Markierungszeichen oder Kombinationen davon.
30.„Piste“/„Start- und Landebahn“ (runway): ein definierter rechteckiger Bereich auf einem Landflugplatz, der für die Landung und den Start von Luftfahrzeugen vorbereitet ist;
31.„Pistensichtweite“ (runway visual range, RVR): der Bereich, über den der Pilot eines Luftfahrzeugs auf der Mittellinie der Piste die Pistenunterflurleuchten oder die Leuchten sehen kann, die die Piste seitlich abgrenzen oder die Mittellinie kennzeichnen;
32.„Pistentyp“ (runway type): Instrumentenlandebahn oder Nicht-Instrumentenlandebahn;
33.„Prinzipien menschlicher Faktoren“ (human factors principles): Prinzipien, die für den Flugzeugbau, die Zulassung, die Schulung, den Betrieb und die Instandhaltung in der Luftfahrt gelten und die auf eine sichere Wechselbeziehung zwischen menschlichen und anderen Systembestandteilen durch angemessene Berücksichtigung des menschlichen Leistungsvermögens abzielen;
34.„Rollbahn“ (taxiway): eine festgelegte Strecke auf einem Landflugplatz, die für das Rollen von Luftfahrzeugen eingerichtet wurde und eine Verbindung zwischen verschiedenen Flugplatzbereichen herstellt, unter anderem:
— Standplatzrollgasse (aircraft stand taxilane),
— Vorfeldrollbahn (apron taxiway),
— Schnellabrollbahn (rapid exit taxiway);
35.„Rollfeld“ (manoeuvring area): derjenige Teil eines Flugplatzes, der für Start, Landung und Rollen von Luftfahrzeugen zu verwenden ist, mit Ausnahme des Vorfelds;
36.„Schnellabrollbahn“ (rapid exit taxiway): eine Rollbahn, die in einem spitzen Winkel an eine Landebahn angeschlossen und so ausgelegt ist, dass landende Flugzeuge bei höheren Geschwindigkeiten abbiegen können als auf anderen Abrollbahnen möglich ist, wodurch die Bahnbelegungszeiten verkürzt werden;
37.„Sicherheitsmanagementsystem“ (safety management system): eine systematische Verfahrensweise im Umgang mit Sicherheit einschließlich der notwendigen Organisationsstruktur, Verantwortlichkeiten, Richtlinien und Verfahren;
38.„Standplatzrollgasse“ (aircraft stand taxilane): ein Teil eines Vorfeldes, der als Rollbahn ausgewiesen ist und ausschließlich dazu bestimmt ist, Zugang zu Luftfahrzeugstandplätzen zu gewähren;
39.„Start bei geringer Sicht“ (low visibility take-off, LVTO): ein Start bei einer Pistensichtweite von weniger als 400 m, aber nicht weniger als 75 m;
40.„Stoppfläche“ (stopway): ein definierter rechteckiger Bereich am Boden am Ende der verfügbaren Startrollstrecke, der so vorbereitet ist, dass ein Luftfahrzeug bei einem Startabbruch zum Stehen gebracht werden kann;
41.„Verfahren bei geringer Sicht“ (low visibility procedures): an einem Flugplatz angewandte Verfahren, um einen sicheren Betrieb bei Anflügen nach Kategorie I unter Standard, nach Kategorie II bei Nichtstandardbedingungen, Kategorie II und III und Starts bei geringer Sicht zu gewährleisten;
42.„Verfügbare Landestrecke“ (landing distance available, LDA): die Länge der Piste, die für das Ausrollen eines landenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt wurde;
43.„Verfügbare Startabbruchstrecke“ (accelerate stop distance available, ASDA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Stoppfläche, falls vorhanden;
44.„Verfügbare Startrollstrecke“ (take-off run available, TORA): die Länge der Piste, die für den Startlauf eines startenden Flugzeugs für verfügbar und geeignet erklärt worden ist;
45.„Verfügbare Startstrecke“ (take-off distance available, TODA): die Länge der verfügbaren Startrollstrecke zuzüglich der Länge der Freifläche, falls vorhanden;
46.„Vorfeldrollbahn“ (apron taxiway): ein Teil eines Rollbahnsystems, der auf einem Vorfeld liegt und dazu bestimmt ist, eine durchgehende Rollstrecke über das Vorfeld zu gewähren;
47.„Wetterdienste“ (meteorological services): diejenigen Einrichtungen und Dienste, die Luftfahrzeuge mit Wettervorhersagen, Wetterlageinformationen und Beobachtungen sowie sonstigen Informationen und Daten versorgen, die von den Staaten für Luftfahrtzwecke zur Verfügung gestellt werden;
48.„Zeugnisbedingungen“ (terms of the certificate):
— ICAO-Ortskennung,
— Betriebsbedingungen (VRF/IFR, Tag/Nacht),
— Pisten — ausgewiesene Strecken,
— Pistentyp(en) und Anflüge,
— Flugplatz-Referenzcode,
— Umfang des Flugbetriebs mit höherem Flugplatz-Referenzcodebuchstaben,
— Erbringung von Vorfeldkontrolldiensten (ja/nein),
— Umfang des Schutzes bezüglich Rettungs- und Brandbekämpfungsdiensten.
Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025
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