Art. 8 – Schutz der Flugplatzumgebung

REG_2014_139 · zur Festlegung von Anforderungen und Verwaltungsverfahren in Bezug auf Flugplätze gemäß der Verordnung (EG) Nr. 216/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates

(1)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke innerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen.
(2)Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Konsultationen durchgeführt werden hinsichtlich der Sicherheitsauswirkungen geplanter Bauwerke außerhalb der Hindernisbegrenzungs- und -schutzflächen sowie anderer mit dem Flugplatz in Zusammenhang stehender Flächen, die die von den Mitgliedstaaten festgelegte Höhe überschreiten.
(3)Die Mitgliedstaaten stellen die Koordinierung des Schutzes von Flugplätzen sicher, die in der Nähe von Landesgrenzen zu anderen Mitgliedstaaten gelegen sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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