ErwGr. 4

REG_2014_202 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 über Materialien und Gegenstände aus Kunststoff, die dazu bestimmt sind, mit Lebensmitteln in Berührung zu kommen

Der FCM-Stoff Nr. 340 (Dicyandiamid) ist als Zusatzstoff in Kunststoffen gemäß Anhang I Tabelle 1 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ohne spezifischen Migrationsgrenzwert zugelassen. In dem in der 33. Folge der Berichte des Wissenschaftlichen Lebensmittelausschusses (5) erschienenen Gutachten wurde eine tolerierbare tägliche Aufnahmemenge (TDI) von 1 mg/kg Körpergewicht festgelegt, was zu einem spezifischen Migrationsgrenzwert (SML) von 60 mg/kg Lebensmittel führt. Dieser Wert entspricht dem in Artikel 11 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 festgelegten allgemeinen spezifischen Migrationsgrenzwert. Da der SML von 60 mg/kg jedoch von einem toxikologischen Grenzwert wie dem TDI abgeleitet wird, sollte er in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 10/2011 ausdrücklich genannt werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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