Art. 1

REG_2014_217 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 hinsichtlich Salmonellen in Schweineschlachtkörpern

In Anhang I Kapitel 2 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 erhält Nummer 2.1.4 folgende Fassung:
„2.1.4 Schlachtkörper von Schweinen Salmonella 50 (5) 3 (6) In dem je Schlachtkörper beprobten Bereich nicht nachweisbar EN ISO 6579 Schlachtkörper nach dem Zurichten, aber vor dem Kühlen Verbesserungen in der Schlachthygiene, Überprüfung der Prozesskontrolle und der Herkunft der Tiere sowie der Maßnahmen im Bereich der Biosicherheit in den Herkunftsbetrieben“

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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