Art. 54 – Finanzielle Berichtigungen durch die Kommission

REG_2014_223 · zum Europäischen Hilfsfonds für die am stärksten benachteiligten Personen

(1)Die Kommission nimmt finanzielle Berichtigungen mittels Durchführungsrechtsakten vor, indem sie den Unionsbeitrag zu einem operationellen Programm ganz oder teilweise streicht und den Betrag vom Mitgliedstaat wiedereinzieht, um zu vermeiden, dass die Union Ausgaben finanziert, die anwendbare Rechtsvorschriften verletzen.
(2)Ein Verstoß gegen anwendbare Rechtsvorschriften führt nur dann zu einer finanziellen Berichtigung, wenn bei der Kommission geltend gemachte Ausgaben betroffen sind und eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist: a) Der Verstoß hat Auswirkungen auf die Auswahl eines Vorhabens für eine Unterstützung aus dem Fonds durch die zuständige Stelle, oder es ist aufgrund der Art des Verstoßes zwar nicht möglich, diese Auswirkungen nachzuweisen, aber es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat. b) Der Verstoß hat Auswirkungen auf den Betrag der zur Erstattung aus dem Unionshaushalt geltend gemachten Ausgaben, oder es ist aufgrund der Art des Verstoßes zwar nicht möglich, seine finanziellen Auswirkungen zu beziffern, aber es besteht ein begründetes Risiko, dass der Verstoß diese Wirkung hat.
(3)Bei der Entscheidung über eine finanzielle Berichtigung gemäß Absatz 1 wahrt die Kommission den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit, indem sie Art und Schweregrad des Verstoßes gegen die anwendbaren Rechtsvorschriften und die finanziellen Auswirkungen auf den Unionshaushalt berücksichtigt. Die Kommission hält das Parlament und den Rat über Beschlüsse über die Vornahme von finanziellen Berichtigungen auf dem Laufenden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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