REG_2014_224 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik
(1)Artikel 5 Absatz 2 hindert Finanz- und Kreditinstitute nicht daran, Gelder, die von Dritten auf das Konto einer in Anhang I aufgeführten geführten natürlichen oder juristischen Person, Organisation oder Einrichtung überwiesen werden, auf den eingefrorenen Konten gutzuschreiben, sofern die auf diesen Konten gutgeschriebenen Beträge ebenfalls eingefroren werden. Die Finanz- und Kreditinstitute unterrichten unverzüglich die zuständige Behörde über diese Transaktionen.
(2)Artikel 5 Absatz 2 gilt nicht für die Gutschrift auf den eingefrorenen Konten von a) Zinsen und sonstigen Erträge dieser Konten, b) Zahlungen aufgrund von Verträgen, Vereinbarungen oder Verpflichtungen, die vor dem Datum, an dem die in Artikel 5 genannte natürliche oder juristische Person, Organisation oder Einrichtung in Anhang I aufgenommen wurde, geschlossen wurden beziehungsweise entstanden sind, oder c) Zahlungen aufgrund eines von einem Gericht, einer Verwaltungsstelle oder einem Schiedsgericht beschlossenen Sicherungs- oder Zurückbehaltungsrechts oder einer gerichtlichen, behördlichen oder schiedsgerichtlichen Entscheidung gemäß Artikel 8 und sofern diese Zinsen, sonstigen Erträge und Zahlungen nach Artikel 5 Absatz 1 eingefroren werden.
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