Art. 5

REG_2014_224 · über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in der Zentralafrikanischen Republik

(1)Sämtliche Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen, die Eigentum oder Besitz der in Anhang I aufgeführten natürlichen und juristischen Personen, Einrichtungen und Organisationen sind oder von diesen gehalten oder kontrolliert werden, werden eingefroren.
(2)Den in Anhang I aufgeführten natürlichen oder juristischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen dürfen weder unmittelbar noch mittelbar Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung gestellt werden oder zugute kommen.
(3)In Anhang I enthält die natürlichen und juristischen Personen, Organisationen und Einrichtungen, die nach Angaben des Sanktionsausschusses a) Handlungen vornehmen oder unterstützen, die den Frieden, die Stabilität oder die Sicherheit der Zentralafrikanischen Republik untergraben, einschließlich Handlungen, die die Übergangsregelungen gefährden oder gegen sie verstoßen, die den politischen Übergangsprozess, namentlich den Übergang zu freien und fairen demokratischen Wahlen, gefährden oder behindern, oder die Gewalt schüren; b) gegen das in Nummer 54 der Resolution 2127 (2013) verhängte Waffenembargo verstoßen oder mittelbar oder unmittelbar Rüstungsgüter oder sonstige dazugehörige Güter oder technische Beratung, Ausbildung oder Hilfe, einschließlich Finanzmitteln und Finanzhilfe, im Zusammenhang mit gewaltsamen Aktivitäten bewaffneter Gruppen oder krimineller Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik an bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke in der Zentralafrikanischen Republik geliefert, verkauft oder weitergegeben oder von diesen empfangen haben; c) an der Planung, Steuerung oder Begehung von Handlungen in der Zentralafrikanischen Republik beteiligt sind, die gegen die internationalen Menschenrechtsnormen und/oder das humanitäre Völkerrecht verstoßen oder die Menschenrechtsmissbräuche oder -verletzungen darstellen, namentlich sexuelle Gewalttaten, gezielte Angriffe auf Zivilpersonen, ethnisch oder religiös motivierte Angriffe, Angriffe auf Schulen und Krankenhäuser sowie Entführungen und Vertreibungen; d) unter Verstoß gegen das anwendbare Völkerrecht in dem bewaffneten Konflikt in der Zentralafrikanischen Republik Kinder einziehen oder einsetzen; e) durch die illegale Ausbeutung natürlicher Ressourcen in der Zentralafrikanischen Republik, einschließlich Diamanten, wildlebender Tier- und Pflanzenarten sowie aus diesen gewonnener Produkte, bewaffnete Gruppen oder kriminelle Netzwerke unterstützen; f) die Bereitstellung humanitärer Hilfe an die Zentralafrikanische Republik oder den Zugang zu humanitärer Hilfe oder die Verteilung humanitärer Hilfsgüter in der Zentralafrikanischen Republik behindern; g) an der Planung, Steuerung, Förderung oder Durchführung von Angriffen auf Missionen der Vereinten Nationen oder internationale Sicherheitspräsenzen, namentlich das BINUCA, die MISCA, die EUFOR RCA und die anderen sie unterstützenden Truppen, beteiligt sind; h) eine von dem Sanktionsausschuss benannte Einrichtung leiten oder unterstützt haben oder für diese Einrichtung, in ihrem Namen oder auf ihre Anweisung gehandelt haben, i) im Namen oder auf Anweisung einer der unter den Buchstaben a bis h genannten Personen, Organisationen oder Einrichtungen handeln, oder Organisationen, die in deren Eigentum stehen oder von diesen kontrolliert werden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 18.06.2025

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