Art. 3 – Begriffsbestimmungen

REG_2014_24 · zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Schwarzen Meer (2014)

Für die Zwecke dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen:
a)„GFCM“ ist die Allgemeine Kommission für die Fischerei im Mittelmeer („GFCM“ für „General Fisheries Commission for the Mediterranean“);
b)„Schwarzes Meer“ ist das geografische Untergebiet 29 im Sinne des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 1343/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (4) sowie der Entschließung GFCM/33/2009/2;
c)„EU-Schiff“ ist ein Fischereifahrzeug, das die Flagge eines Mitgliedstaats führt und in der Union registriert ist;
d)„zulässige Gesamtfangmenge (TAC)“ ist die Menge, die einem Bestand jedes Jahr entnommen werden darf;
e)„Quote“ ist ein der Union, einem Mitgliedstaat oder einem Drittland zugewiesener Anteil der TAC.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 14.06.2025

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