Art. 28 – Übertragene Befugnisse

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Um den besonderen Eigenschaften der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet Rechnung zu tragen, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen in Bezug auf: a) Kriterien für die Abgrenzung des geografischen Gebiets und b) Regeln, Einschränkungen und Abweichungen im Zusammenhang mit der Erzeugung im abgegrenzten geografischen Gebiet.
(2)Um die Qualität und Rückverfolgbarkeit der Erzeugnisse zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um die Bedingungen festzulegen, unter denen die Produktspezifikationen zusätzliche Anforderungen zu denjenigen gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe f umfassen können.
(3)Um die Rechte oder legitimen Interessen der Erzeuger oder Marktteilnehmer zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte zu erlassen, um: a) die Fälle, in denen ein einzelner Erzeuger den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen; b) Einschränkungen hinsichtlich der Art des Antragstellers, der den Schutz einer geografischen Angabe beantragen kann, festzulegen; c) die Bedingungen festzulegen, die im Hinblick auf einen Antrag auf Schutz einer geografischen Angabe, die Prüfung durch die Kommission, das Einspruchsverfahren sowie die Verfahren zur Änderung und Löschung von geografischen Angaben einzuhalten sind; d) die Bedingungen für grenzübergreifende Anträge festzulegen; e) den Zeitpunkt der Antragstellung festzulegen; f) den Zeitpunkt, ab dem der Schutz gilt, festzulegen; g) die Bedingungen festzulegen, unter denen eine Änderung als geringfügig im Sinne von Artikel 24 Absatz 2 zu betrachten ist; h) den Zeitpunkt, an dem die Änderung in Kraft tritt, festzulegen; i) die Bedingungen hinsichtlich der Anträge auf und der Genehmigung von Änderung der Produktspezifikation für eine gemäß dieser Verordnung geschützte geografische Angabe festzulegen, sofern diese Änderungen keine Änderung des einzigen Dokuments gemäß Artikel 10 Absatz 1 Buchstabe d vorsehen.
(4)Um einen angemessenen Schutz zu gewährleisten, wird der Kommission die Befugnis übertragen, gemäß Artikel 33 in Bezug auf die Einschränkungen hinsichtlich des geschützten Namens delegierte Rechtsakte zu erlassen.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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