Art. 36 – Übergangsmaßnahmen

REG_2014_251 · über die Begriffsbestimmung, Beschreibung, Aufmachung und Etikettierung von aromatisierten Weinerzeugnissen sowie den Schutz geografischer Angaben für aromatisierte Weinerzeugnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 des Rates

(1)Zur Erleichterung des Übergangs von den Regeln der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 auf die Regeln der vorliegenden Verordnung wird der Kommission die Befugnis übertragen, gegebenenfalls gemäß Artikel 33 delegierte Rechtsakte hinsichtlich der Annahme von Maßnahmen zur Änderung oder Abweichung von der vorliegenden Verordnung zu erlassen, die bis zum 28. März 2018 in Kraft bleiben.
(2)Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen dieser Verordnung nicht erfüllen, die jedoch vor dem 27. März 2014 im Einklang mit der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden.
(3)Aromatisierte Weinerzeugnisse, die die Anforderungen der Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung erfüllen und vor dem 27. März 2014 hergestellt wurden, dürfen bis zur Erschöpfung der Bestände in Verkehr gebracht werden, sofern sie die Anforderungen der Verordnung (EWG) Nr. 1601/91 in Bezug auf alle Aspekte erfüllen, die nicht in Artikel 1 bis 6 und Artikel 9 der vorliegenden Verordnung geregelt sind.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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