ErwGr. 2

REG_2014_257 · zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 2368/2002 des Rates mit Blick auf die Einbeziehung Grönlands in die Umsetzung des Zertifikationssystems des Kimberley-Prozesses

Grönland gehört nicht zum Gebiet der Union, steht jedoch auf der Liste der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV). Nach Artikel 198 des AEUV ist das Ziel der Assoziierung der überseeischen Länder und Hoheitsgebiete mit der Union die Förderung der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung dieser Länder und Hoheitsgebiete und die Herstellung enger Wirtschaftsbeziehungen zwischen ihnen und der gesamten Union.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 19.06.2025

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