Art. 13 – Informationen über Nominierungen und Renominierungen an Grenz- und Marktgebietsübergangspunkten

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

Nominierungen und Renominierungen, die von den Netznutzern gegenüber den Fernleitungsnetzbetreibern für Grenz- und Marktgebietsübergangspunkte abgegeben werden, müssen mindestens die folgenden Informationen enthalten:
1.Angabe des Grenz- und Marktgebietsübergangspunktes;
2.Gasflussrichtung;
3.Kennung des Netznutzers oder gegebenenfalls seines Bilanzierungsportfolios;
4.Kennung der Gegenpartei des Netznutzers oder gegebenenfalls ihres Bilanzierungsportfolios;
5.Beginn und Ende des Zeitraums, für den die Nominierung oder Renominierung des Gasflusses abgegeben wird;
6.Gastag D;
7.die Gasmenge, deren Transport angefragt wird.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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