Art. 45 – Interimsmaßnahmen: Allgemeine Bestimmungen

REG_2014_312 · zur Festlegung eines Netzkodex für die Gasbilanzierung in Fernleitungsnetzen

1.Fehlt ausreichende Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt, müssen die Fernleitungsnetzbetreiber geeignete Interimsmaßnahmen gemäß Artikel 47 bis 50 umsetzen. Physikalische Bilanzierungsmaßnahmen der Fernleitungsnetzbetreiber im Falle von Interimsmaßnahmen müssen soweit wie möglich der Förderung der Liquidität auf dem kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkt dienen.
2.Der Rückgriff auf eine Interimsmaßnahme berührt nicht die Durchführung sonstiger Interimsmaßnahmen, die alternativ oder zusätzlich erfolgen, sofern solche Maßnahmen die Förderung des Wettbewerbs und der Liquidität des kurzfristigen Gasgroßhandelsmarkts zum Ziel haben und mit den allgemeinen Grundsätzen dieser Verordnung in Einklang stehen.
3.Die Interimsmaßnahmen gemäß den Absätzen 1 und 2 werden von jedem Fernleitungsnetzbetreiber im Einklang mit dem Bericht gemäß Artikel 46 Absatz 1 konzipiert und umgesetzt, der von der nationalen Regulierungsbehörde nach dem in Artikel 46 festgelegten Verfahren genehmigt wird.
4.Im Bericht ist vorzusehen, dass Interimsmaßnahmen spätestens fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieser Verordnung enden.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 16.06.2025

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