ErwGr. 5

REG_2014_315 · zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 im Hinblick auf bestimmte Fangbeschränkungen

Die in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 vorgesehenen Fangbeschränkungen gelten ab dem 1. Januar 2014. Die Bestimmungen der vorliegenden Verordnung über Fangbeschränkungen sollten daher ebenfalls ab diesem Datum gelten. Der Grundsatz der Rechtssicherheit und der Grundsatz legitimer Erwartungen werden durch diese rückwirkende Geltung nicht berührt, da die betreffenden Fangmöglichkeiten in der Verordnung (EU) Nr. 43/2014 auf Null festgesetzt wurden. Da die Änderung dieser Fangbeschränkungen die Wirtschaftstätigkeit und die Planung der Fangsaison von Unionsschiffen beeinflusst, sollte diese Verordnung unmittelbar nach ihrer Veröffentlichung in Kraft treten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 15.06.2025

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