ErwGr. 3

REG_2014_332 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung des SAA sicherzustellen, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse übertragen werden. Diese Befugnisse sollten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (3) ausgeübt werden. Da die Durchführungsrechtsakte unter die gemeinsame Handelspolitik fallen, sollte ihre Annahme grundsätzlich nach dem Prüfverfahren erfolgen. Sofern das SAA die Möglichkeit vorsieht, unter besonderen und kritischen Umständen umgehend Maßnahmen zu ergreifen, die die jeweilige Situation erfordert, sollte die Kommission unverzüglich solche Durchführungsrechtsakte erlassen. Die Kommission sollte sofort geltende Durchführungsrechtsakte erlassen, wenn dies in hinreichend begründeten Fällen im Zusammenhang mit Maßnahmen für landwirtschaftliche Erzeugnisse und Fischereierzeugnisse aus Gründen äußerster Dringlichkeit erforderlich ist.

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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