ErwGr. 8

REG_2014_332 · über bestimmte Verfahren für die Anwendung des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Republik Serbien andererseits

Mit dem Inkrafttreten des SAA hat das SAA das Interimsabkommen über Handel und Handelsfragen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Republik Serbien andererseits (8) (im Folgenden „Interimsabkommen“) ersetzt, das am 1. Februar 2010 in Kraft getreten war und mit dem die Handel und Handelsfragen betreffenden Bestimmungen des SAA vorzeitig in Kraft gesetzt worden waren. Um eine effektive Anwendung und Verwaltung der im Rahmen des Interimsabkommens und des SAA gewährten Zollkontingente sicherzustellen und Rechtssicherheit und Gleichbehandlung bei der Erhebung von Zöllen zu gewährleisten, sollten einige Bestimmungen dieser Verordnung ab dem Datum des Inkrafttretens des Interimsabkommens gelten —

Quelle: © Europäische Union, https://eur-lex.europa.eu · konsolidierte Fassung, Stand: 17.06.2025

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